Im Betrieb absetzen soll wohl heißen, ob die entstehenden Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Das ist der Fall, wenn auch die betrieblichen Räume von ihr gereinigt werden und nicht die private Wohnung. Der betriebliche Zusammenhang muss bestehen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte vorhanden sein.
Dazu kommen noch die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Wenn der vereinbarte oder voraussichtliche Arbeitslohn monatlich nicht über Euro 400,00 beträgt, handelt es sich um einen "Minijob", der bei der ehemaligen BKN (Knappschaft) anzumelden ist. Hierhin sind dann auch die Pauschalabgaben von 30% (zzgl. Beiträge für die Entgeltfortzahlungskasse) des Arbeitslohnes abzuführen.
Achtung! Bei Raumpflegerinnen besteht schon mal das Problem, das diese mehrere Job´s haben. Die Summe der Beschäftigungsentgelte darf im Monat Euro 400,00 nicht überschreiten, sonst wird´s teuer!
Im Zweifel vorher den Steuerberater fragen.