Ich muss leider allen Vorantwortern widersprechen:
Für eine genaue Aussage, wieviel Steuern für Dich anfallen, hast Du zu wenig Angaben gemacht.
Die Steuerlast hängt davon ab, wieviel Du in diesem Jahr insgesamt verdienst.
Wenn die EUR 7.000 Deine einzigen Einnahmen sind, werden keine Steuern anfallen, da die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag von EUR 7.644 liegt.
Wenn Du noch weitere Einkünfte, beispielsweise aus nicht-selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, usw. hast, werden alle Einkünfte zusammengerechnet; davon abgezogen werden noch Sonderausgaben (z.B. Versicherungen, Kirchensteuer, usw.) und außergewöhnliche Belastaungen.
Das sich ergebende zu versteuernde Einkommen wird dann dem progressiven Tarif unterworfen (§ 32a EStG), d.h. je mehr Du verdienst, umso höher ist der Steuersatz - angefangen bei 15% Eingangssteuersatz bis 42% Spitzensteuersatz (ab EUR 52.152)
Noch ein Nachtrag: Du schreibst keine "private" Rechnung. Sobald Du eine Rechnung schreibst, bist Du gewerblich tätig bzw. übst einen freien Beruf (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt, usw.) aus. Du hast dann gewerbliche oder selbständige Einkünfte, einzutragen in der Anlage GSE der Einkommensteuererklärung. Bei einer gewerblichen Tätigkeit fällt bis zu EUR 24.500 auch keine Gewerbesteuer an.
Bei der Umsatzsteuer hast Du kein Problem, Du kannst bis zu einem Umsatz von EUR 17.500 von der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) Gebrauch machen und auf den Ausweis von Umsatzsteuer verzichten; Du hast natürlich nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
@ Buko:
Danke für Deine Kritik, würde mich gern dazu äußern:
Bei den wenigen Angaben bin ich von einem Standardfall ausgegangen. Natürlich hast Du recht, dass man nicht gewerblich tätig ist, wenn man sich im Bereich des § 22 EStG bewegt. Aber wenn er von "Auftrag" schreibt, geht man nicht von z.B. Veräußerung eines privaten Pkw aus.
Selbstverständlich ist die Rechnungsstellung keine Voraussetzung für gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten. Im anderen Fall würde ich aber nicht von einer Rechnung beispielsweise i.S.d. UStG sprechen.
Und selbstverständlich muss die Unternehmereigenschaft vorliegen, um in den Genuss des § 19 UStG zu kommen. Diese kann aber - wie schon bemerkt - auch bei einem einmaligen Umsatz vorliegen.
Ich stimme Dir aber voll zu, dass hier professionelle Hilfe dringend nötig ist.