Herzlichen Glückwunsch zum Verstoss gegen Ordnungs- und Abgabenrecht!
1. Gewerbeanmeldung ist wohl noch nicht erfolgt (unverzüglich beim Gewerbeamt nachholen)
2. Beim zuständigen Wohnsitz- (bzw. Betriebsstätten-) Finanzamt ist die Anmeldung der Tätigkeit erforderlich (Das FA bekommt vom Gewerbeamt eine interne Mitteilung über die Eröffnung eines Gewerbes; das ersetzt aber nicht die eigene Anmeldepflicht beim FA)
3. Der Katalog der freien Berufe in § 18 EStG gibt Deine Tätigkeit nicht her, also bist Du mit an Sicherheit grenzender Wahlscheinlichkeit ein Gewerbetreibender (§ 15 EStG). Der Unterschied zum "echten" Freiberufler liegt darin, dass Du - ab einem Gewinn von rd. Euro 25.000 zusätzlich Gewerbesteuer zahlen darfst (aber zunächst sehr moderat)
4. Die abgabenrechtlichen Vorschriften verpflichten Dich zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung Deiner betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Verpflichtet bist Du zur Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gem. § 4 (3) EStG. Du kannst aber auch freiwillig bilanzieren (§ 4 (1) EStG). Zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist regelmäßig noch eine Anlage EÜR und ein Anlagenverzeichnis auszufüllen.
5. Die speziellen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften besagen, dass Du als "Kleinunternehmer" keine Umsatzsteuer zahlen mußt, diese aber auch Deinen/m Kunden nicht in Rechnung stellen darfst. Der "Kleinunternehmer hat auch keinen Vorsteuerabzug.
6. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2005 ist bereits am 31.05.2006 abgelaufen.
7. Die Höhe Deiner Einkommensteuer ergibt sich nach dem Gewinn abzüglich der Freibeträge für Vorsorgeaufwand, Sonderausgaben etc. Für Einkünfte eines Ledigen mit einem zu versteuernden Einkommen von Euro 12.740 bis 52.151 gilt (nach Abzug der o.g. Aufwendungen) folgende Formel:
z = 1/10.000-stel des Euro 12.739 übersteigenden Betrages
(228,74 * z + 2.397) * z + 989
Bei Euro 15.000 also Euro 1.544,00 Einkommensteuer
Dazu kommen ggf. noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Um hier als steuerlicher Laie nichts falsch zu machen, solltest Du Dich an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe wenden (Steuerbevollmächtigte, Steuerberater, vereid. Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer; die Rechtsanwälte dürfen auch, können aber vielfach nicht)
Good luck