Frage:
geldwerter vorteil firmenwagen privatnutzung?
2006-06-27 11:17:51 UTC
geldwerter Vorteil bei Privatnutzung als UNRAST Mitarbeiter wer muß eigentlich zahlen?
Vier antworten:
?
2006-06-27 11:26:08 UTC
Du mußt 1% vom Neuwert des Wagens jeden Monat versteuern.
2006-06-29 18:32:41 UTC
Der Geldwerte Vorteil bei einem Firmen wagen beträt 1 % vom Bruttolistenpreis + Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, die Summe wird zu Deinem Bruttogehalt gerechnet, der Zeck ist es das darauf Lohnsteuer und Sozialabgen einbehalten werden,die natürlich Du bezahlst, dann wird der Betrag vom Wieder vom Brutto abgezogen, damit er nicht in die Gehaltsabrechnung fließt, etwas kompliziert, aber ich hoffe ich konnte es einigermaßen verständlich erklären.





Ich stimme folgender Antwort nicht zu: Wer den Firmen Pkw zu mehr als 5 % priat nutz kann sehr wohl die volle Vorsteuer ziehen, denn die Umsatzsteuer wird auf den priatanteil erhoben, das Thema mit dem 50 % abzug hat sich im Gesetz schon wieder geändert.
Gilliber
2006-06-27 18:46:24 UTC
Wird das Firmenfahrzeug für private Zwecke genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der geldwerte Vorteil kann nach der Listenpreismethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.



Listenpreismethode (umgangsprachlich: 1-Prozent-Methode):



Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, für welche Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.



Für Privatfahrten: Der geldwerte Vorteil ist mit 1-Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.

Für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort, an dem sich der eigene Hausstand befindet) sind 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen.

Fahrtenbuchmethode:



Wird für den Firmenwagen ein Fahrtenbuch geführt, kann der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung für private Zwecke mit den tatsächlichen Aufwendungen, die für das Fahrzeug entstanden sind, angesetzt werden. Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen: Abschreibung, Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Darlehenszinsen, Benzinkosten, Versicherung und Kosten für die eventuelle Unterstellung (Garage) des Fahrzeuges. (Berechnungsbeispiel: siehe Lexikon "Kilometersatz")



Praxistipps:

Der Einzelkostennachweis mittels individuellem Kilometersatz lohnt sich, wenn das betriebliche Fahrzeug zu 30 Prozent oder weniger für private Zwecke genutzt wird. Bevor man sich für ein Methode entscheidet, sollte eine Vergleichsrechnung zwischen Fahrtenbuchmethode und Listenpreismethode durchgeführt werden.



Wird der Firmen-Pkw zu mehr als 5 Prozent privat genutzt, kann die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer nur zu 50 Prozent als Vorsteuer geltend gemacht werden.



Wenn der Arbeitgeber einen Dienstwagen unter dem Händlereinkaufspreis abgibt, entsteht für den Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Händlereinkaufspreis sollte mittels "Schwacke-Liste" oder Sachverständigengutachten ermittelt werden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2005. Aktenzeichen: VI R 84/04)
devilredhair
2006-06-27 18:27:50 UTC
Nutzen Mitarbeiter Firmenwagen privat, dann darf der Chef die normale Abschreibung ansetzen, auch wenn das Personal mit anderen Fristen rechnet.

Stellt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist ein geldwerter Vorteil beim Arbeitslohn zu erfassen. Wird der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nicht nach der Ein-Prozent-Regelung, sondern nach einem Fahrtenbuch ermittelt, war bei der hierbei anzusetzenden Abschreibung stets Streit mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Die Finanzämter oder die Lohnsteuerprüfer rechneten den gesamten Fahrzeugkosten bisher stets die Abschreibung zu, die der Arbeitgeber in seiner Gewinnermittlung berücksichtigte. Das entsprach meist einer Abschreibungsdauer von fünf oder sechs Jahren.

Dagegen wehrten sich zahlreiche Firmenwagenbesitzer. Mit Erfolg, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen IX B 174/03) verdeutlicht. Die Münchner Richter sprachen sich nämlich dafür aus, dass es zulässig ist, dass der Arbeitgeber in seiner Gewinnermittlung eine fünf- oder sechsjährige Abschreibung berücksichtigt und der Arbeitnehmer bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils von einer Nutzungsdauer von acht Jahren ausgeht.


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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