Wird das Firmenfahrzeug für private Zwecke genutzt, ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der geldwerte Vorteil kann nach der Listenpreismethode oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
Listenpreismethode (umgangsprachlich: 1-Prozent-Methode):
Die Höhe des geldwerten Vorteils bestimmt sich danach, für welche Fahrten das Fahrzeug überlassen wird.
Für Privatfahrten: Der geldwerte Vorteil ist mit 1-Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für jeden Entfernungskilometer (nur eine Strecke, Hinweg- oder Rückweg) sind 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.
Für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltführung: Für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort (Ort, an dem sich der eigene Hausstand befindet) sind 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Fahrtenbuchmethode:
Wird für den Firmenwagen ein Fahrtenbuch geführt, kann der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung für private Zwecke mit den tatsächlichen Aufwendungen, die für das Fahrzeug entstanden sind, angesetzt werden. Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen: Abschreibung, Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Darlehenszinsen, Benzinkosten, Versicherung und Kosten für die eventuelle Unterstellung (Garage) des Fahrzeuges. (Berechnungsbeispiel: siehe Lexikon "Kilometersatz")
Praxistipps:
Der Einzelkostennachweis mittels individuellem Kilometersatz lohnt sich, wenn das betriebliche Fahrzeug zu 30 Prozent oder weniger für private Zwecke genutzt wird. Bevor man sich für ein Methode entscheidet, sollte eine Vergleichsrechnung zwischen Fahrtenbuchmethode und Listenpreismethode durchgeführt werden.
Wird der Firmen-Pkw zu mehr als 5 Prozent privat genutzt, kann die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer nur zu 50 Prozent als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Wenn der Arbeitgeber einen Dienstwagen unter dem Händlereinkaufspreis abgibt, entsteht für den Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Händlereinkaufspreis sollte mittels "Schwacke-Liste" oder Sachverständigengutachten ermittelt werden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.6.2005. Aktenzeichen: VI R 84/04)