Steuertarif/Steuersatz - § 12 UStG [Bearbeiten]Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG)
Die USt beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage.
Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG)
Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für bestimmte Umsätze, z. B.
für die Lieferung von Lebensmitteln, nicht jedoch Getränke (Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mehr als 75%, unabgefülltes Wasser);
für die Lieferung von Büchern und Zeitungen (wenn jugendkonform, keine sexuellen Inhalte);
für den öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Verkehrsmittel auf Strecken kürzer als 50km);
für Blumen/Pflanzen und Tiernahrung;
für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben;
für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) usw.
Durchschnittsteuersätze (§ 23 UStG)