Frage:
Habe mich im Jan/07 von meiner Frau getrennt und soll nun an das Finanzamt nachzahlen ist das ok?
hasenpfote74
2009-03-13 12:06:45 UTC
Habe für das Jahr 2007 meine Steuererklärung als Zusammenveranlagung eingereicht. Das Finanzamt sagte, da wir getrennt leben, müßte ich eine Getrennteveranlagung einreichen, diese Änderung habe ich vorgenommen. Nun habe ich die Rechnung bekommen, ich soll für 2007 satte 3000,-€ nachzahlen...ich muß dabei sagen, dass ich meine Steuerklasse nicht geändert habe ist das rechtens ? Habe für 2007 auch schon Unterhaltszahlung an meine Ex getätigt, dazu schreibt das Finanzamt, dass ich dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, ist das so ? Zur Unterhaltszahlung wurde ich seitens der Anwältin verpflichtet....verstehe nur noch Bahnhof.....

Habe nun einen Artikel gefunden, in dem steht:
In dem Jahr, dass auf die Trennung folgt, sind die Eheleute bekanntlich getrennt zu veranlagen. Es geht hier also nur um das Jahr nach dem Trennung und die Zeit davor. Für diese Zeiträume gilt:
Nach OLG Köln und BGH besteht eindeutig der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch noch für das Kalenderjahr der Trennung. Dies fließt aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 I S.2 BGB.

Wer kann mir einen Ratschlag geben? Auf jeden Fall werde ich Einspruch erheben und mich dann an eine Steuerhilfe wenden, oder was würdet Ihr mir raten!!!Bin für jeden Ratschlag dankbar...
Sechs antworten:
anonymous
2009-03-15 01:25:04 UTC
Wenn ihr im Jahr der Trennung noch zumindestens am 01.01. bis 00:00Uhr zusammengelebt habt, also die Trennung erst am 02.01. stattgefunden hat, kann die Zusammenveranlagung gewählt werden.



Unterhaltszahlungen (Trennungsunterhalt / Ehegattenunterhalt) ist im Jahr der Trennung nicht steuerlich absetzbar.

Begründung:

Es besteht das Recht auf Zusammenveranlagung und somit ergibt sich hier schon ein steuerlicher Vorteil.



Solange der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, bzw. die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist, lege Einspruch ein und bitte um Zusammenveranlagung, sofern die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllt sind.



Allerdings muss mit dem Einspruch die Zusammenveranlagung eingereicht werden.

Oder Du schreibst einen Einspruch mit dem Zusatz "Begründung wird nachgereicht" und Du reichtst die Zusammenveranlagung nach mit einem kurzen Bezugsschreiben zu deinen Einspruch.



Sind die Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung erfüllt und Du hast eine schriftliche Aufforderung durch das Finanzamt erhalten, das Du die getrennte Veranlagung durchzuführen hast, liegt eine Unrichtigkeit seitens des Finanzamtes vor.

Heist: Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen sein sollte kannst Du "Widereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen. Zusätzlich ist der Einspruch und die Zusammenveranlagung einzureichen.
Sprendlinger
2009-03-14 10:09:25 UTC
Damit Du kein Fehler machst, wende Dich an einen Steuerberater. Für so etwas sind die da.
Rive Gauche
2009-03-13 19:42:30 UTC
Du hast Fehler gemacht, die aber z.T. korrigierbar sind.

a) Du zahlst im Trennungsjahr Unterhalt, aber der ist steuerlich vom Einkommen abzuziehen, die darauf zu erhebende Steuer hat die EX zu zahlen! Der Staat holt sich immer die gesamte Summe!

b) die Anwältin war wohl eine gemeinsame? Oder? Kein Wunder!

bei Trennungen immer getrennt Anwälte bemühen, erst teuer, dann aber spätestens bei der Scheidung: Ein Gewinn!

c)Anwälte entscheiden NIE über Unterhaltszahlungen, das macht das Familiengericht!

Einspruch Deinerseits beim Finanzamt solltest Du auf jeden Fall einlegen, denn 2007 ist ja schon her. Die Zusammenveranlagung ist nicht Einseitig zu erklären, da Du eine getrennte Veranlagung (hoffentlich schriftlich per Einschreiben) eingereicht hast, ist das Finanzamt weit weg vom Recht. Unterhaltszahlungen sind sowieso steuerlich abzusetzen, also in dubio eine andere Steuerklasse.
Heinz K
2009-03-14 09:26:39 UTC
Leider hat das Finanzamt recht. Sobald Ihr Euch offiziell getrennt habt, seit Ihr auch getrennt zu veranlagen, ausnahme Ihr wohnt noch in der selben Wohnung oder Haus und bestreitet trotz Trennung gemeinsam Euren Lebensunterhalt. Aufgrund der Tatsache, dass Du die Steuerklasse nicht geändert hast, hast Du natürlich auch mehr Vorzüge bekommen. Ich gehe einmal davon aus, dass Du in der Lohnsteuerklasse III und Deine Ex Frau die Steuerklasse 5 hat. Hier hättet Ihr nähmlich aufgrund der Trennung beide in die 1 hilfsweise beide 4/4 wechseln müssen.



Somit hat das Finanzamt diesbezüglich in jeder Hinsicht recht.



Allerdings bezweifele ich die Tatsache, dass die Unterhaltszahlungen nicht in Abzug gebracht wurden. Denn hier gilt grundsätzlich, dass diese genau wie bei einem Kind einen steuerlichen Vorteil herbeiführen.

Je nachdem wie hoch die Unterhaltszahlungen waren kann sich diesbezüglich die Steuernachforderung reduzieren bzw. ganz erledigen.



Die Aussage des Finanzamtes, dass Du nicht dazu verpflichtet bist ist lächerlich. Zahlungen die über den gesetzlichen Satz gehen also Mehrzahlungen hättest Du natürlich zu verantworten. Unterhaltszahlungen in der Höhe, dass diese im gesetzlichen Einklang stehen sind in jeder Hinsicht vertreterbar, dazu besteht auch Deine Pflicht.



Und dabei ist es egal, dass die Regelung über die Unterhaltszahlungen außergerichtlich geklärt wurden. Ein Urteil bedarf es dazu nicht um das Finanzamt glücklich zu machen.



In jedem Falle würde ich Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und notfalls einen Anwalt mit Fachgebiet Steuerrecht konsultieren. Ein Steuerberater kann aber auch schon helfen.



Ich wünsche Dir viel Erfolg.
anonymous
2009-03-13 19:21:07 UTC
zur veranlagung :da muss ich mein vorredner recht geben.



zum unterhalt : du kannst den geltend machen wenn du aufgrund eines gerichtsurteils oder ein gerichtlichen vergleich zu unterhalt verpflichtet bist.

andererseits kannst du die anlage U ( Unterhalt ) ausfüllen und die auch von deiner ex frau unterschreiben lassen.dann wird es auch anerkannt.und füge den brief deines anwaltes bei am besten dort selbst vorstellig werden
Zimmerlinde
2009-03-13 19:15:26 UTC
Du hättest Deine Steuerkarte ändern müssen, weil Du in dem Fall anders besteuert wirst und dadurch Gelder in Anspruch genommen hast, die Dir nicht mehr zustehen.

Aber da würde ich noch mal mit einem vom Finanzamt reden und falls Du doch bezahlen musst, geht das bestimmt auch ab Abzahlung.

Kann auch sein, dass Du beim nächsten Ausgleich diese Summe wieder als Belastung mit angeben kannst. Frage aber lieber noch mal nach.


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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