hasenpfote74
2009-03-13 12:06:45 UTC
Habe nun einen Artikel gefunden, in dem steht:
In dem Jahr, dass auf die Trennung folgt, sind die Eheleute bekanntlich getrennt zu veranlagen. Es geht hier also nur um das Jahr nach dem Trennung und die Zeit davor. Für diese Zeiträume gilt:
Nach OLG Köln und BGH besteht eindeutig der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch noch für das Kalenderjahr der Trennung. Dies fließt aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 I S.2 BGB.
Wer kann mir einen Ratschlag geben? Auf jeden Fall werde ich Einspruch erheben und mich dann an eine Steuerhilfe wenden, oder was würdet Ihr mir raten!!!Bin für jeden Ratschlag dankbar...